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Muss ich barrierefrei werden?

Für die meisten kleinen Betriebe lautet die ehrliche Antwort: voraussichtlich nicht. Fünf Fragen sagen Ihnen, auf welcher Seite der Grenze Sie stehen. Ihre Antworten bleiben dabei in Ihrem Browser.

Direkt zu den fünf Fragen

Betriebe bekommen gerade viel Post zum Thema Barrierefreiheit, und vieles davon klingt nach einer Pflicht für alle. Gemeint ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Es setzt eine europäische Vorgabe um und verlangt, dass bestimmte digitale Angebote für alle bedienbar sind: auch mit Vorlesesoftware, auch ohne Maus, auch mit schwachen Augen. Die wichtigste Frage bleibt dabei meist offen — gilt das Gesetz überhaupt für Ihren Betrieb?

Erfasst sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 mit § 2 Nr. 26 BFSG): Websites und Apps, über die Privatpersonen bestellen, buchen oder Verträge abschließen können — ein Onlineshop, eine verbindliche Terminbuchung, ein Ticketverkauf. Wo genau die Grenze zwischen unverbindlicher Anfrage und Buchung verläuft, ist eine Frage des Einzelfalls. Eigene Regeln gelten für Bank-, Telekommunikations-, Personenbeförderungs- und E-Book-Dienste sowie für Geräte wie Automaten oder Lesegeräte; bei Geräten greift die Ausnahme für Kleinstunternehmen nicht.

Für alle anderen sieht es entspannter aus. Eine Website, die nur über einen Betrieb informiert und zur Anfrage einlädt, ist nach Auffassung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit voraussichtlich nicht erfasst. Und wer online verbindlich verkauft, ist als Kleinstunternehmen von der Pflicht ausgenommen. Jeder dieser beiden Gründe genügt für sich; auf viele kleine Betriebe trifft sogar beides zu.

Die Ausnahme steht hier oben, nicht im Kleingedruckten: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, müssen diese nicht barrierefrei gestalten (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG). Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, die entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz erzielen oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro haben (§ 2 Nr. 17 BFSG). Für Geräte gilt die Ausnahme nicht. Was davon auf Sie zutrifft, klären die fünf Fragen.

5Fragen höchstens
1 Min.Dauer etwa
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Bitte beachten: Dieser Check gibt eine unverbindliche erste Einschätzung anhand Ihrer Angaben. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine rechtsverbindliche Prüfung. Im Zweifel wenden Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt oder an die zuständige Marktüberwachungsbehörde.

Frage 1 von höchstens 5

1. Können Besucher auf Ihrer Website oder in Ihrer App etwas verbindlich abschließen?

Gemeint ist: bestellen, kaufen, buchen oder einen Vertrag eingehen — direkt online, ohne dass Sie den Abschluss noch einmal bestätigen müssen.

Woher die Einschätzung kommt

Der Check bildet die Regeln des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) ab, insbesondere den Anwendungsbereich nach § 1, die Begriffsbestimmung der Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 2 Nummer 26 und die Ausnahme für Kleinstunternehmen nach § 3 Absatz 3. Den Gesetzestext finden Sie bei gesetze-im-internet.de, verständliche Erläuterungen bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Stand der Rechtslage: Oktober 2026.

Datenschutz

Ihre Antworten werden ausschließlich in Ihrem Browser verarbeitet und nicht an uns übertragen. Dieser Check setzt keine Cookies, legt nichts im Speicher Ihres Browsers ab und lädt nichts nach. Anonym gezählt wird nur, dass der Check genutzt wurde und welche der beiden Einschätzungen erschien — Ihre Antworten gehören nicht dazu. Beim Aufruf der Seite verarbeitet unser Webserver technisch notwendig Ihre IP-Adresse sowie Datum, Uhrzeit, aufgerufene Seite und Browserangaben in einem Server-Protokoll (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO). Mehr dazu in der Datenschutzerklärung.

Haftung

Der BFSG-Check ist ein kostenloses Informationsangebot. Er gibt eine unverbindliche Ersteinschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben und der Rechtslage im Oktober 2026; Gesetzesänderungen und Auslegungen können abweichen. Im Einzelfall kann die Einordnung anders ausfallen, etwa bei Online-Terminbuchung oder Reservierung, bei Betrieben in einer Unternehmensgruppe, bei Geräten und bei Bank-, Telekommunikations-, Personenbeförderungs- oder E-Book-Diensten. Es handelt sich nicht um eine Rechtsberatung und nicht um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes; eine Prüfung Ihres Einzelfalls ersetzt der Check nicht.

Für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung wesentlicher Pflichten und nur für den vorhersehbaren, typischen Schaden. Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

Und wenn die Pflicht nicht greift?

Dann bleibt der Nutzen. Über ein Viertel der Menschen in Deutschland ist 60 Jahre oder älter (Statistisches Bundesamt), und mit dem Alter lassen Augen, Gehör und Feinmotorik nach. Was für eine Vorlesesoftware sauber aufgebaut ist, kann auch eine Suchmaschine besser erfassen. Kräftige Kontraste und große Schaltflächen helfen allen, die unterwegs mit einer Hand auf ihr Handy schauen. Beim Neubau sind Kontraste, Bildbeschreibungen und Tastaturbedienung von Anfang an dabei; nachträglich wird es aufwendiger.

Eine neue Website beginnt bei 499 €. Eine Prüfung Ihrer bestehenden Seite rechne ich nach Aufwand ab, 85 € pro Stunde, und nenne Ihnen den Preis vorher als Obergrenze. Die erste Einschätzung kostet nichts, auch am Telefon.

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